2.1 Aktienkapital
Das Aktienkapital der Helvetia Holding AG beträgt CHF 86528750.
2.2 Bedingtes Kapital
Das Aktienkapital kann sich durch Ausgabe von höchstens 1297932 voll zu liberierenden Namenaktien im Nennwert von je CHF 10.00 um höchstens CHF 12979320 erhöhen. Die Bedingungen dazu sind in Art. 3bis der Statuten festgehalten.
2.3 Kapitalveränderungen
Im Jahr 2001 erfolgte eine Kapitalherabsetzung um CHF 16492980 auf CHF 65971920 durch Nennwertreduktion von CHF 50.00 auf CHF 40.00 sowie ein Aktiensplit im Verhältnis 1:4 auf CHF 10.00 je Titel.
Im Jahr 2002 wurde das Aktienkapital durch Rückkauf und Vernichtung von Aktien im Wert von CHF 3041920 um 4.61 Prozent auf CHF 62930000 herabgesetzt.
Im Dezember 2004 erfolgte eine genehmigte Kapitalerhöhung mit 2359875 Namenaktien im Nennwert von je CHF 10.00 um CHF 23598750, womit das Aktienkapital von CHF 62930000 auf CHF 86528750 angehoben wurde.
Im Jahr 2007 wurde bedingtes Aktienkapital geschaffen: siehe dazu Ziff. 2.2.
Die Veränderungen des gesamten Eigenkapitals sind im Abschnitt Konsolidiertes Eigenkapital aufgeführt, jene für das Geschäftsjahr 2005 im entsprechenden Geschäftsbericht auf Seite 140 ff., jene für 2006 im Geschäftsbericht 2006 auf den Seiten 136 ff. erwähnt.
2.4/2.5 Aktien, Partizipations- und Genussscheine
Das Aktienkapital besteht aus 8652875 voll einbezahlten, stimm- und dividendeberechtigten Namenaktien im Nennwert von je CHF 10.00. Vorzugsrechte, Partizipations- und Genussscheine bestehen keine. Weitere Einzelheiten rund um die Helvetia-Aktie sind im Abschnitt Aktie aufgeführt.
2.6 Beschränkung der Übertragbarkeit und Nominee-Eintragungen
Der Verwaltungsrat kann die Zustimmung zur Eintragung mit Stimmrecht insbesondere dann verweigern, wenn eine einzelne Person mehr als 5 Prozent der Stimmrechte des gesamten im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals auf sich vereinigen würde. Aktienerwerber, die untereinander kapital- oder stimmenmässig oder auf andere Weise verbunden oder unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind, gelten als eine Person. Diese Begrenzung gilt auch, wenn zum Beispiel die Aktien mittels Wandelrechten gezeichnet oder erworben wurden, die mit von der Gesellschaft oder von Dritten ausgegebenen Wertrechten verbunden sind.
Im Berichtsjahr wurden keine neuen Ausnahmen in Bezug auf die Beschränkung der Übertragbarkeit ausgesprochen (betreffend bedeutende Aktionäre: siehe Ziff. 1.2).
Personen, die im Eintragungsgesuch nicht ausdrücklich erklären, die Aktien für eigene Rechnung erworben zu haben (= Nominees), werden bis maximal 3 Prozent des gesamten Aktienkapitals ins Aktienregister eingetragen. Die Eintragungsregelungen sind in Art. 7 der Statuten detailliert umschrieben.
Für eine Änderung der vorerwähnten, statutarisch beschränkten Übertragbarkeit durch die Generalversammlung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen notwendig.
2.7 Wandelanleihen und Optionen
a) Wandelanleihe:
Die Helvetia Gruppe hatte über die Finanzierungsgesellschaft Helvetia Finance Ltd, Jersey, eine Wandelanleihe begeben, die per 6.6.2005 zurückbezahlt wurde (Konditionen siehe im Geschäftsbericht 2004). Seither ist keine Wandelanleihe mehr ausstehend.
b) Optionen:
Die Helvetia Gruppe hat keine Optionen begeben.
c) Mitarbeiteroptionen:
Das Mitarbeiter-Aktienoptionenprogramm wurde per Ende 2002 beendet und ist Ende Oktober 2005 ausgelaufen.
