Verlauf: 

7. Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen

7.1 Angebotspflicht

Gemäss Art. 30 der Statuten besteht die Pflicht zur Unterbreitung eines Übernahmeangebotes gemäss Art. 32 Börsengesetz erst, wenn beim Aktienerwerb der Grenzwert von 40 Prozent der Stimmrechte überschritten wird.

7.2 Kontrollwechselklauseln

Die Anstellungsverträge der Helvetia enthalten keine Kontrollwechselvereinbarungen. Es sind keine «goldenen Fallschirme» vorgesehen. Es gelten marktübliche Kündigungsfristen, während welcher die ordentlichen Salär- und Bonusregelungen gelten.