Der Verwaltungsrat beantragt der Generalversammlung vom 25.4.2008, eine Dividende von CHF 15.00 pro Aktie (Vorjahr: CHF 13.50) sowie eine Nennwertreduktion um CHF 9.90 pro Aktie auf CHF 0.10 Nennwert pro Aktie für einen Gesamtbetrag von CHF 215.5 Mio. (Vorjahr: CHF 116.8 Mio.) auszuschütten. Die vorgeschlagene Dividende sowie die Nennwertreduktion werden nicht ausbezahlt, solange sie nicht von der ordentlichen Generalversammlung genehmigt sind. Die Verbuchung der Dividendenausschüttung erfolgt erst zum Zeitpunkt der Genehmigung durch die Generalversammlung. Die Ausschüttung der Nennwertreduktion erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt als diejenige der ordentlichen Dividende.
Dividendenbeschränkungen und Solvenzerfordernisse
Die Schweizer Tochtergesellschaften unterliegen den Einschränkungen des Schweizerischen Obligationenrechts bezüglich der Höhe der Dividenden, welche sie an ihre Muttergesellschaft ausschütten dürfen. Gemäss Schweizerischem Obligationenrecht müssen 5% des Gewinns an den gesetzlichen Reservefonds zugewiesen werden, bis dieser die Höhe von 20% des einbezahlten Aktienkapitals erreicht hat. Zusätzlich sind dem Reservefonds, auch nachdem dieser die gesetzliche Höhe erreicht hat, 10% der Beträge zuzuweisen, die nach der Bezahlung einer Dividende von 5% als Gewinnanteil ausgerichtet werden. In anderen Ländern, in denen Tochtergesellschaften der Helvetia Gruppe tätig sind, gibt es teilweise ähnliche aktienrechtliche Vorschriften, welche die Dividendenausschüttung an die Muttergesellschaft einschränken.
Zusätzlich zu der oben erwähnten Bestimmung kann die Ausschüttung von Dividenden durch Tochtergesellschaften der Helvetia Gruppe aufgrund von Mindestkapital- oder Solvenzerfordernissen eingeschränkt werden, die von Aufsichtsbehörden erlassen werden.
Alle Versicherungseinheiten der Helvetia Gruppe haben Mindestsolvenzmargen (so genannte Solvenz I) einzuhalten, deren Berechnung sich für die Lebensversicherung nach Artikel 24ff. und für die Schadenversicherung nach Artikel 27ff. der Schweizerischen Aufsichtsverordnung (AVO) richtet.
Die Helvetia Gruppe ist gegenüber dem Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) in der Schweiz auch in dessen Funktion als Europäisches Aufsichtsamt berichtspflichtig. Das ISVAP (Istituto per la Vigilanza delle Assicurazioni Private) hat diese Funktion Ende 2006 an das BPV übertragen, das nun auch in dieser Aufsichtsfunktion als 'Lead Supervisor' für die Helvetia Gruppe verantwortlich zeichnet.
