In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Grundsätze und wesentlichen Kriterien zum Entschädigungssystem, zu den Beteiligungsrechten sowie zu den Darlehens- und Kreditbedingungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung dargestellt. Die Anwendung derselben im Geschäftsjahr, die konkreten Leistungen, sind im Anhang unter Abschnitt 15 «Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen» dargestellt. Diese beiden Teile orientieren sich an den Anforderungen des «Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance» sowie des Obligationenrechts, inklusive seiner neuen Artikel 663bbis und 663c Abs. 3. Zusammen stellen sie den eigentlichen Entschädigungsbericht für die Aktionäre und weiteren Investoren der Helvetia Holding AG dar, zu dem sich diese insbesondere auch an der Generalversammlung äussern können.
5.1 Verwaltungsrat
a) Grundsätze
Die Entschädigungsgrundsätze, die einzelnen Bestandteile sowie das Vorgehen bei der Festlegung der leistungsgerechten Entschädigung sind in einem vom Verwaltungsrat festgelegten Entschädigungsreglement umschrieben. Dort ist vorweg festgehalten, dass die Entschädigung des Verwaltungsrates gesamtheitlich angemessen und im Vergleich zu Unternehmen des gleichen Wirtschaftsbereiches verhältnismässig und konkurrenzfähig sein soll. Dazu studiert er die einschlägigen Informationen in Geschäfts- und Investor Relations-Berichten sowie die durch verschiedene Interessenvereinigungen (zum Beispiel «Ethos») und die Medien publizierten Vergleiche. Ebenso bringen die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates ihre diesbezüglichen Kenntnisse und Erfahrungen aus ihren Tätigkeiten in eigenen oder fremden Firmen ein. Die Entschädigung soll zudem der Verantwortung und Arbeitsbelastung des Verwaltungsrates Rechnung tragen und in einem ausgewogenen Verhältnis zur nachhaltigen Ertragskraft der Unternehmung stehen. Die Regelung soll einfach und transparent sein.
b) Feste und variable Entschädigungen
Die Entschädigung besteht aus einer festen und variablen Vergütung. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verwaltungsrat wird die Entschädigung pro rata bis zum Ende des Monats ausbezahlt, in dem das Ausscheiden erfolgt.
Die feste Entschädigung setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen, und zwar aus einzeln festgelegten Beträgen für den Präsidenten und die Mitglieder des Verwaltungsrates. Ergänzend dazu sind für die Funktion als Vizepräsident sowie pro Vorsitz und pro Mitgliedschaft in einem Ausschuss Zulagen vorgesehen. Die für jedes einzelne VR-Mitglied jährlich so ermittelte feste Entschädigung wird in bar ausbezahlt.
Zur festen kommt eine variable Entschädigung hinzu. Diese ist vom Geschäftsergebnis abhängig und beträgt maximal 30 Prozent des festen Vergütungsbetrages für Mitglieder des Verwaltungsrates. Der Entschädigungsausschuss legt jährlich nach Kenntnisnahme und Beurteilung des Geschäftsergebnisses inklusive dessen finanzieller und technischer Einzelresultate sowie des Aktienkursverlaufes den Erfüllungssatz für die variable Entschädigung fest: zum Beispiel 80 Prozent. Dieser Satz gilt in gleicher Weise für die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und für alle Mitarbeitenden der Helvetia in der Schweiz. Die variable Entschädigung wird für den Verwaltungsrat ohne Wahlrecht in Aktien ausbezahlt. Relevanter Wert ist der Marktwert am Tage der Festlegung der variablen Entschädigung. Ab gleichem Datum werden die Aktien für drei Jahre gesperrt.
c) Sitzungsgelder und Spesen
Das Entschädigungsreglement regelt auch die Sitzungsgelder und Spesen.
d) Aktien und Optionen
Der Verwaltungsrat erhält Aktien im Rahmen der variablen Vergütung (siehe oben lit. b). Er nimmt an keinen Mitarbeitenden-Aktienbeteiliungsprogrammen teil, kann aber freiwillig Aktien zu den jeweiligen Börsenkursen kaufen oder verkaufen. Er hat auch an keinen Aktien-Optionenprogrammen teilgenommen.
e) Abgangsentschädigungen, Darlehen und Kredite
Es sind grundsätzlich keine Abgangsentschädigungen vorgesehen. Darlehen und Kredite werden zu üblichen Marktbedingungen gewährt.
5.2 Geschäftsleitung
a) Grundsätze
Die Entschädigung der Mitglieder der Geschäftsleitung wird jährlich vom Entschädigungsausschuss des Verwaltungsrates festgelegt. Diese soll gesamtheitlich angemessen und im Vergleich zu Unternehmen des gleichen Wirtschaftsbereiches verhältnismässig und konkurrenzfähig sein. Dazu studiert der Entschädigungsausschuss die einschlägigen Informationen in Geschäfts- und Investor Relations-Berichten sowie die durch verschiedene Interessenvereinigungen (zum Beispiel «Ethos») und die Medien publizierten Vergleiche. Ebenso bringen die einzelnen Mitglieder des Entschädigungsausschusses ihre diesbezüglichen Kenntnisse und Erfahrungen aus ihren Tätigkeiten in eigenen oder fremden Firmen ein. Die Entschädigung soll zudem in einem ausgewogenen Verhältnis zur nachhaltigen Ertragskraft der Unternehmung stehen. Die Regelung soll einfach und transparent sein.
b) Feste und variable Entschädigungen
Die Mitglieder der Geschäftsleitung erhalten je eine vom Entschädigungsausschuss jährlich festgelegte feste und variable Entschädigung. Beide Teile werden in bar ausbezahlt.
Die feste Entschädigung ist individuell festgelegt und trägt der Funktion und Verantwortung des einzelnen Geschäftsleitungsmitgliedes Rechnung. Sie beinhaltet auch allfällige Kinder- oder Ausbildungszulagen, Spesenvereinbarungen und Jubiläumsboni.
Die variable Entschädigung, die in der Regel maximal 50 Prozent der festen Entschädigung betragen kann, ist in der Höhe abhängig vom Geschäftsergebnis einerseits (30 Prozent) und dem Erreichungsgrad der mit dem Vorgesetzten vereinbarten persönlichen Ziele andererseits (20 Prozent). Letztere können quantitative und/oder qualitative Komponenten enthalten. Die vom Geschäftsergebnis abhängige Komponente wird vom Entschädigungsausschuss jährlich nach Kenntnisnahme und Beurteilung des Geschäftsergebnisses inklusive dessen finanzieller und technischer Einzelresultate sowie des Aktienkursverlaufes festgelegt: zum Beispiel 80 Prozent. Dieser Erfüllungssatz gilt in gleicher Weise für die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und für alle Mitarbeitenden der Helvetia in der Schweiz.
c) Sonderbonus
Der Entschädigungsausschuss kann bei Erreichen von sehr guten Geschäftsergebnissen einen Sonderbonus in Form von Aktien zuteilen. Relevanter Wert ist der Marktwert der Aktie am Tage der Festlegung des Sonderbonus. Ab gleichem Datum werden die Aktien für drei Jahre gesperrt.
d) Spesen und Sachleistungen
Die Vergütung von Spesen ist schriftlich geregelt. Den Mitgliedern der Geschäftsleitung steht auf deren Wunsch der Gebrauch eines Geschäftsautos der Helvetia zur Verfügung, das gegen ein vereinbartes Entgelt auch für Privatzwecke gebraucht werden kann. Andere geldwerte Sachleistungen des Arbeitgebers sind nicht vorgesehen. Soweit Pauschalbeträge entrichtet werden, sind die geldwerten Vorteile in den konkreten Entschädigungsbeträgen im Anhang Abschnitt 15 enthalten.
e) Aktien und Optionen
Die Mitglieder der Geschäftsleitung können freiwillig in einem für sie vorgesehenen Maximalumfang Aktien im Rahmen des Mitarbeiter-Aktienprogrammes erwerben. Es gelten für sie die gleichen Bedingungen wie für alle Mitarbeitenden der Helvetia in der Schweiz (siehe dazu unten in Abschnitt 5.3). Es besteht kein Aktien-Optionenprogramm.
f) Abgangsentschädigungen und Kredite
Es sind grundsätzlich keine Abgangsentschädigungen vorgesehen. Kredite werden zu üblichen Marktbedingungen gewährt.
g) Vorsorgeleistungen
Die vom Arbeitgeber an Vorsorgeeinrichtungen zu erbringenden Beiträge werden im jährlichen Entschädigungsbericht im Anhang Abschnitt 15 aufgeführt.
5.3 Mitarbeitende der Helvetia in der Schweiz: Aktienbeteiligungsprogramm
2005 wurde in der Schweiz ein Aktienbeteiligungsprogramm eingeführt, um die Mitarbeitenden an der Entwicklung der Helvetia zu beteiligen und ihre Verbundenheit zur Unternehmung zu stärken. So können vergünstigt Namenaktien der Helvetia bezogen werden. Die Anzahl der angebotenen Aktien wird vom Verwaltungsrat mit Rücksicht auf das Geschäftsergebnis festgelegt und richtet sich nach der jeweiligen Funktion der Mitarbeitenden. Der Kaufpreis der Titel wird aufgrund eines durchschnittlichen Börsenkurses während fünf Handelstagen nach Bekanntgabe des Geschäftsergebnisses errechnet. Die Teilnahme an diesem Beteiligungsprogramm ist freiwillig. Die erworbenen Aktien unterliegen einer Sperrfrist von drei Jahren und ermöglichen deshalb einen Rabatt von 16.038 Prozent. Die Mitglieder der Geschäftsleitung können an diesem Programm ebenfalls teilnehmen, nicht aber der Verwaltungsrat.
